Um solchen Problemen entgegenzutreten, sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) das Instrument der Verfahrenshilfe vor. Unter Verfahrenshilfe versteht man den vorläufigen Erlass eines Teils oder der gesamten Prozesskosten bzw. die einstweilige unentgeltliche Beigebung eines Vertreters. Damit soll jenen Personen den Zugang zum Recht erleichtert werden, die nicht über die notwendigen Mittel zur Prozessführung verfügen.
Die Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie nicht im Stande ist, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Dabei darf die Verfahrensführung nicht mutwillig oder aussichtslos erschien. Notwendig ist jener Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Mutwillig ist die Prozessführung etwa dann, wenn eine Partei, die keine Verfahrenshilfe beansprucht, von der Führung des Verfahrens absehen würde.
Die Verfahrenshilfe ist beim Gericht erster Instanz zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden und hat zu enthalten:
- Bezeichnung der Rechtssache, für die die Verfahrenshilfe beantragt wird
- Umfang der beantragen Verfahrenshilfe
- Vermögensbekenntnis, welches nicht älter als vier Wochen ist (inklusive Belege sofern zumutbar)
Im Verfahrenshilfeverfahren besteht keine Anwaltspflicht. Weist das Gericht den Antrag ab, kann der Beschluss mittels Rekurs angefochten werden.