Es gibt keine gesetzliche Aufzählung von Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sind – es gibt somit keine abschließende Liste an Streitangelegenheiten die nach AußStrG zu behandeln sind. Einige wichtige Materien sind jedoch:
- Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten: Das umfasst zB Streitigkeiten in Bezug auf die Abstammung, Unterhaltsstreitigkeiten oder Obsorgeangelegenheiten und Kontaktrechte
- Grundbuchsangelegenheiten
- Firmenbuchsachen
- bestimmte Angelegenheiten des Wohnrechts
Ob eine Sache also im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, sagt nichts über die Intensität des Streits aus, sondern bezieht sich lediglich auf die Frage, ob eine Angelegenheit nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach jenen des Außerstreitgesetzes (AußStrG) zu erledigen ist. Die Einteilung der Materien ist zwingend und kann somit nicht durch eine Vereinbarung der Parteien abgeändert werden. Ist also eine Angelegenheit im außerstreitgien Verfahren zu erledigen, kann nicht abweichend davon vereinbart werden, dass die Bestimmungen der ZPO geltend sollen.