Die Eheverfehlung muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis geltend gemacht werden. Bei fortgesetzter Verfehlung beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Verfehlung aufgehört hat.
Allerdings gibt es auch eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, nach deren Ablauf eine Scheidung gestützt auf diesen Grund nicht mehr möglich ist.