Da die Aufteilung des Ehevermögens möglichst einvernehmlich erfolgen soll, ist es möglich, eine Aufteilungsvereinbarung zu schließen. An diese Vereinbarung ist das Gericht im Falle einer Scheidung auch gebunden und kann nur davon abweichen, wenn ein Teil unbillig benachteiligt werden würde und eine Einhaltung der Vereinbarung somit unzumutbar wäre.
Immer häufiger entscheiden sich zukünftige Ehepartner einen Ehevertrag zu schließen.