Der Berufungsgrund eröffnet das Recht Erbe zu werden. Dabei kennt das Gesetz drei Arten von Berufungsgründen:
- Erbvertrag
- Testament
- gesetzliches Erbrecht
Erbvertrag und Testament werden auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet.
Zu beachten ist, dass diese Berufungsgründe unterschiedlich „stark“ sind. So verdrängt der Erbvertrag das Testament und das gesetzliche Erbrecht, während das Testament wiederum dem gesetzlichen Erbrecht vorgeht.
Der Erblasser ist dabei nicht lediglich auf einen dieser Gründe beschränkt, sondern kann sein Recht aus mehreren dieser Titel (zB Erbvertrag und gesetzliche Erbfolge) erlangen. Gleiches gilt natürlich auch für mehrere Personen, welche aufgrund verschiedener Titel zum Erben berufen sein können. Man spricht in solchen Fällen von einer gemischten Erbfolge. Zwangsläufig ergibt sich eine solche gemischte Erbfolge etwa aus einem Erbvertrag, da dieser nur ¾ des Nachlasses umfassen darf, wobei für das restliche ¼ die testamentarische oder die gesetzliche Erbfolge eintreten muss.
Erbvertrag, Testament und gesetzliches Erbrecht sind Teil der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge. Diese regelt, wer Universalsukzessor des Verstorbenen wird – wer also vermögensrechtlich an dessen Stelle tritt. Anders als bei der Einzelrechtsnachfolge, die sich nur auf bestimmte, einzelne Teile des Vermögens bezieht, betrifft die Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen bzw. einen quotenmäßig bestimmten Teil davon.