Unter Erbfall versteht man den Tod des Erblassers. Dieser ist eine wesentliche Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs, da es kein Erbrecht vor dem Tod gibt. Der Erbe muss somit zumindest diesen Erbfall erleben, wobei eine darüberhinausgehende Dauer nicht erforderlich ist. Sofern keine aufschiebende Bedingung vorliegt und keine Erbunwürdigkeit vorliegt, kommt es mit dem Erbfall grundsätzlich dazu, dass dem Erben das Erbrecht anfällt (Erbanfall).
Eine Ausnahme vom Erfordernis des Erlebens des Erbfalls stellt die Berufung Ungeborener dar. So fällt dem bereits gezeugten Ungeborenen die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt an. Dabei ist bis zur Geburt mit der Abhandlung der Verlassenschaft innezuhalten.