Zwar unterliegt nach der überwiegenden Ansicht das Erbrecht selbst keiner Verjährung, jedoch unterliegt die Erbschaftsklage einer dreijährigen Verjährungsfrist, welche ab Kenntnis der für Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen zu laufen beginnt. Darüber hinaus gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Tod des Erblassers.