Eine letztwillige Verfügung kann natürlich jederzeit vom Erblasser aufgehoben werden. Das kann auf zwei Arten passieren:
- Errichtung einer neuen Verfügung
- ausdrücklicher oder stillschweigender Widerruf der errichteten Verfügung, ohne dabei eine neue Verfügung zu treffen
Auch ein Widerruf des Widerrufs ist zulässig. In diesem Fall lebt grundsätzlich die frühere letztwillige Verfügung wieder auf.