Pflichtteilsberechtigt sind lediglich die Nachkommen und der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers. Alle anderen Angehörigen (zB Vorfahren) haben keinen derartigen Anspruch. Diesen (abstrakt) pflichtteilsberechtigten Personen kommt das Recht dann zu, wenn sie ein gesetzliches Erbrecht hätten, wenn nicht der Erblasser eine letztwillige Verfügung zugunsten anderer Personen getroffen hätte. Insbesondere die Erbunwürdigkeit und der Erbverzicht schließen den Pflichtteil aus.