Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer gleichartigen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit, bestimmten, gesetzlich geregelte Angelegenheiten, nicht mehr ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen, kann sie in diesen von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden.
Die von der Vertretung umfassten Angelegenheiten betreffen insbesondere:
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren
- Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten
- Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
- Entscheidung über medizinische Behandlungen
- Änderung des Wohnortes
Zu beachten ist, dass eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nur zu Stande kommt, wenn die betreffende Person nicht selbstständig einen Vertreter für die jeweiligen Angelegenheiten bestimmt hat und auch keinen Vertreter mehr wählen kann oder will.