Es kann natürlich vorkommen, dass mehrere Verwaltungsbehörden gleichzeitig zuständig sind und somit eine Zuständigkeitskonkurrenz vorliegt. Ist das der Fall, haben die Behörden, sofern in den einzelnen Materiengesetzen nichts anderes geregelt ist, einvernehmlich vorzugehen. Einvernehmlich heißt, dass die Behörden mehrere, inhaltlich gleiche Bescheide oder einen einzelnen Bescheid erlassen kann, welcher von beiden Behörden unterzeichnet wird. Kann ein solches Einvernehmen nicht hergestellt werden, hat die zuständige Oberbehörde in der Sache zu entscheiden. Bei Gefahr in Verzug hat jede zuständige Behörde die zur Abwehr der Gefahr notwendige Maßnahme setzen.
Von einer solchen Zuständigkeitskonkurrenz sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen neben der tatsächlich zuständigen Verwaltungsbehörde noch andere Behörden die Zuständigkeit beanspruchen bzw. ablehnen. Liegt ein solcher Zuständigkeitskonflikt vor, hat wiederum die zuständige Oberbehörde zu entscheiden, welche der Behörden zuständig ist.