Verhandlungen müssen grundsätzlich öffentlich stattfinden. Dies ist verfassungsrechtlich vorgesehen. Somit haben auch im Strafverfahren Zuschauer grundsätzlich die Möglichkeit, der Verhandlung beizuwohnen und mitanzuhören, was verhandelt wird. Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot führt zur Nichtigkeit des Strafverfahrens. Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist unter anderem die Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die (Straf-)Rechtspflege durch die Gewährleistung einer Kontrollfunktion.
Der Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt – es gibt also auch Fälle, in denen die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht beiwohnen darf. So darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden wegen:
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit
- Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs eines Verfahrensbeteiligten
- Schutz der Identität eines Zeugen
Jedenfalls nicht ausgeschlossen werden dürfen Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie Verteidiger. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger können die Anwesenheit von drei Vertrauenspersonen verlangen.
Dass einem das Strafverfahren „unangenehm“ ist, reicht in der Regel nicht aus.