Grundsätzlich gilt im Verfahren erster Instanz Vertretungsfreiheit – gemeint ist damit, dass sich die Parteien nicht vertreten lassen müssen, und selbst wenn sie dies tun, muss die Vertretung nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Von dieser Grundregel gibt es aber einige Ausnahmen, in denen entweder relative oder absolute Vertretungspflicht angeordnet wird. In einigen dieser Fälle muss die Vertretung sogar durch einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen – eine solche absolute Anwaltspflicht besteht etwa in erster Instanz in Verfahren zur Feststellung des Erbrechts über EUR 5.000.
In zweiter Instanz besteht grundsätzlich relative Anwaltspflicht oder Vertretungspflicht, in dritter Instanz absolute Anwaltspflicht.