Grundsätzlich gelten die allgemeinen Bestimmungen des AVG auch im VStG. Jedoch gibt es in einigen Bereichen auch Abweichungen. Wichtig ist hierbei insbesondere das Recht des Beschuldigten in erster Instanz mündlich vernommen zu werden. Außerdem sind auch Angehörige des Beschuldigten allgemein von der Aussage befreit und nicht nur im Hinblick auf die Beantwortung einzelner Fragen.