Der Bund ist zum Ersatz jener Schäden verpflichtet, die man durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Das umfasst etwa Schmerzengeld für das entstandene Haftübel oder den Verdienstentgang. Die Entschädigung für das durch die Festnahme erlittene Haftübel beläuft sich auf einen – zugegeben geringen – Betrag von EUR 20,00 bis EUR 50,00 pro Tag Freiheitsentzug. Der entstandene Schaden ist generell nur in Geld zu ersetzen.
Der Anspruch auf Kostenersatz besteht bei:
- Gesetzwidriger Haft (zB Haftgründe liegen nicht vor)
- Ungerechtfertigter Haft (zB Freispruch)
- Aufhebung der rechtskräftigen Verurteilung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens
Bei Mitverschulden des Betroffenen – etwa, weil dieser den Verdacht oder den Haftgrund dadurch herbeigeführt hat, dass er sich in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig belastet – kann die Haftung des Bundes allerdings ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Besteht ein Anspruch, ist dieser innerhalb von drei Monaten bei der Finanzprokuratur schriftlich einzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann der Ersatz zivilgerichtlich eingeklagt werden.