Im Gegensatz zu früher kennt das Gesetz heutzutage nur mehr wenige Eheverbote. Darunter versteht man das Vorliegen bestimmter Umstände, unter welchen der Standesbeamte nicht trauen darf. Diese sind:
- Verwandtschaft:
Eine Ehe darf nicht zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen Voll- oder Halbgeschwistern geschlossen werden. Eine Eheschließung zwischen Cousin und Cousine ist jedoch nicht verboten. Liegt Verwandtschaft vor, ist die Ehe nichtig, wobei diese Nichtigkeit nicht geheilt werden kann.
- Doppelehe:
In Österreich gilt das Prinzip der Einehe – eine Ehe mit einer zweiten Person zur selben Zeit ist also nicht möglich. Auch ein Verstoß gegen das Doppeleheverbot ist führt zur unheilbaren Nichtigkeit.
- Annahme an Kindes Statt:
Auch die Adoption steht der Ehe entgegen, wobei die Einschränkungen weniger weitreichend sind als bei der Blutsverwandtschaft. So besteht zwar während der aufrechten Adoption zwischen dem angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen und dem Annehmenden ein Eheverbot, wird die Adoption allerdings beseitigt, steht einer Ehe nichts mehr entgegen.