Nein, auf die Durchführung des Ermittlungsverfahrens kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Ladungsbescheid erlassen wurde, im Mandatsverfahren oder wenn der Sachverhalt bereits eindeutig feststeht.
Ein Mandatsbescheid kann insbesondere dann erlassen werden, wenn bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu setzen sind (zB Entzug des Führerscheins bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Straßenverkehr).