Eine zwangsweise Durchsetzung ist nur möglich, wenn es eine gerichtliche Entscheidung gibt, eine Vereinbarung vor Gericht vorliegt oder die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt wurde. Das Gericht kann dann auf Antrag oder von Amts wegen Zwangsmittel wie etwa Geldstrafen oder Beugehaft anordnen. Ist dies erfolglos, kann die Obsorge entzogen oder eingeschränkt werden.
Der persönliche Kontakt kann jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Willen des mündigen Kindes erfolgen.
Um Probleme bei der Wahrnehmung des Kontaktrechts zu vermeiden, kann eine Besuchsbegleitung durch eine dritte Person beantragt werden. Im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Kontaktrechts kann das Gericht auch Besuchsmittler zur Unterstützung einsetzen.