Zwar treffen viele verwaltungsrechtliche Pflichten auch juristische Personen, jedoch können diese nicht belangt werden, da sie im Falle der Nichterfüllung kein Verschulden treffen kann. Es gibt im Verwaltungsstrafrecht keine Verbandsverantwortlichkeit wie im gerichtlichen Strafrecht (vgl. VbVG), sondern nur eine Strafbarkeit natürlicher Personen. Daher sieht das VStG vor, dss grundsätzlich die zur Vertretung nach außen befugte Person für Übertretungen verantwortlich gemacht werden kann, sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
Die zur Vertretung nach außen befugte Person kann allerdings auch sogenannte „verantwortliche Beauftrage“ bestellen, welche dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. Voraussetzung für die Strafbarkeit des nach außen Vertretungsbefugten und des Beauftragten ist jeweils das Vorliegen von Verschulden.