Wie auch im streitigen Verfahren bestehen die Verfahrenskosten aus den Barauslagen und den Vertretungskosten für den Rechtsanwalt.
Grundregel des Kostenersatzes im außerstreitigen Verfahren ist, dass das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstande auszusprechen hat, inwieweit der Ersatz der Kosten aufzuerlegen ist. Stehen sich Parteien mit einander entgegengesetzten Interessen gegenüber, gilt die Ersatzpflicht für alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung- und Verteidigung notwendigen Kosten. Dabei ist der Verfahrenserfolg ausschlaggebend. Bei Teilerfolgen kann es zu Kostenaufhebung oder Quotenkompensation kommen.
Aus Billigkeit kann jedoch auch unabhängig vom Erfolg Kostenersatz zuerkannt werden, sofern dies geboten erscheint.