Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden:
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde)
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde)
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde)
Neben diesen verfassungsunmittelbaren Zuständigkeiten, die sich aus Art 130 Abs 1 B-VG ergeben, können bestimmte „sonstige Zuständigkeiten“ der Verwaltungsgerichte vorgesehen werden. Das betrifft zum Beispiel Entscheidungen über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes.