Eine Ladung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, nämlich dann, wenn
- das Erscheinen der Person nötig ist
- der zu Ladende im Amtsbereich der Behörde seinen Aufenthalt hat
Nötig ist das Erscheinen, wenn der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann – jedenfalls muss aber bereits ein Verfahren anhängig sein. Im Hinblick auf den Aufenthalt reicht bereits der Wohnsitz für eine entsprechende Vermutung. Die Voraussetzung des Aufenthalts gibt es allerdings nur vor den Verwaltungsbehörden, nicht aber bei Verwaltungsgerichten – diese dürfen auch dann laden, wenn der Aufenthalt außerhalb des Sprengels liegt.
Jedenfalls in der Ladung anzugeben sind:
- Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung;
- Eigenschaft, in welcher der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (zB Beteiligter, Zeuge);
- welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind;
- ob der Geladene persönlich erscheinen muss oder ob die Entsendung eines Vertreters ausreichend ist;
- welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Darüber hinaus können diese Erfordernisse allerdings durch Sondervorschriften erweitert werden.