Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, eine Verurteilung naheliegt und kein Rücktritt von der Verfolgung oder eine Diversion möglich ist. Die Anklagerhebung erfolgt dabei entweder in Form einer Anklageschrift oder eines Strafantrags – das ist abhängig von dem für die angeklagte Tat zuständigen Gericht.
Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil man als Angeklagter nur dann als Rechtsbehelf innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben kann, wenn die Anklage in Form einer Anklageschrift erhoben wird. Das Oberlandesgericht prüft dann, ob ein gesetzlicher Einspruchsgrund vorliegt (zB keine strafbare Handlung, Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe, mangelnde Verurteilungswahrscheinlichkeit). Je nachdem welcher Einspruchsgrund vorliegt, stellt das Oberlandesgericht das Verfahren entweder ganz ein, oder weist die Anklageschrift zurück, womit das Ermittlungsverfahren erneut eröffnet wird. Liegt kein gesetzlicher Einspruchsgrund vor wird die Anklageschrift rechtswirksam.
Nach Erhalt einer Anklageschrift gilt es in Ruhe abzuwägen, ob ein Einspruch gegen die Anklageschrift im konkreten Fall sinnvoll ist.