Bei der Verursachung kommt es darauf an, dass der Schädiger den Schaden durch eine Handlung oder eine Unterlassung herbeigeführt hat. Vereinfacht gesagt geht es um die Frage, ob der Schaden auch ohne das jeweilige Verhalten eingetreten wäre (Handlung) bzw. ob bei pflichtgemäßen Handeln der Schaden gerade nicht eingetreten wäre (Unterlassung). So ist etwa ein Faustschlag, der zu einem gebrochenen Nasenbein führt, kausal – hätte man nicht hingeschlagen, gäbe es keinen Nasenbeinbruch.
Dabei ist zu beachten, dass Schäden, deren Eintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, nicht mitumfasst sind – hierbei geht es um jene Schäden, die durch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände eingetreten sind. Derartige atypische Situationen sind nicht vom Schadenersatz umfasst. Verursacht man etwa einen Unfall mit einem Auto, welches versteckt Sprengstoff geladen hat, ist man nicht zum Ersatz der daraus resultierenden Explosionsschäden verpflichtet.