Grundsätzlich sind die Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über die jeweiligen Beschwerden zuständig, sofern sich aus den Bestimmungen des Art 130 Abs 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt. Konkret bedeutet das, dass die Landesverwaltungsgerichte insbesondere in jenen Angelegenheiten zuständig sind, die in mittelbarer Bundesverwaltung oder in Landesverwaltung vollzogen werden. Beispielswerde werden gewerbliche Angelegenheiten in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, womit also in derartigen Angelegenheiten eine Zuständigkeit des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts des Landes besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insbesondere über Beschwerden in Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (zB Zollwesen, Asyl).
Liegt eine Angelegenheit vor, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, kommt die Zuständigkeit den Landesverwaltungsgerichten zu.