Neben der Revision kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Anders als bei der Revision kann hierbei nämlich nur ein eingeschränkter Kreis an Rechtswidrigkeiten geltend gemacht werden – konkret die Verletzung von Grundrechten und die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung einer rechtswidrigen Norm.
Wird die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt oder abgewiesen, kann der Beschwerdeführung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragen.