Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss der Verwaltungsgerichte gibt es die Möglichkeit der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof. Die Revision ist allerdings nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das ist der Fall, wenn:
- das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht
- eine solche Rechtsprechung fehlt, oder
- die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird
Die Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen. Zu beachten ist, dass beim Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltspflicht besteht.