Wie bereits erwähnt, kann eine ordnungsgemäße Ladung auf zwei Arten erfolgen:
- persönliche Verständigung:
Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat grundsätzlich durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Kommen noch andere Personen als Beteiligte in Betracht, ist die Verhandlung zusätzlich durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für Kundmachungen bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
- doppelte Kundmachung:
Um zu verhindern, dass durch fehlerhafte persönliche Verständigung die Präklusionsfolgen eintreten, gibt es nunmehr seit einiger Zeit – seit der AVG-Novelle 1998 – die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung auch durch die sogenannte „doppelte Kundmachung“ anzuberaumen.Voraussetzungen sind, dass die mündliche Verhandlung:i. durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für Kundmachungen bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde, und zusätzlich
ii. in einer durch die Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form bzw. – wenn eine solche Form nicht vorgesehen ist – in geeigneter Form kundgemacht wurde.
So sieht zB § 356 GewO für Betriebsanlageverfahren die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, die Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, den Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und den Anschlag in den benachbarten Häusern der Betriebsanlage als besondere Kundmachungsform vor. Geeignet ist eine Kundmachung, wenn sichergestellt ist, dass ein Beteiligter voraussichtlich von der Verhandlung Kenntnis erlangen kann.