Anders als die bedingte Strafnachsicht, bei der die Strafe von vorneherein nicht vollzogen wird, geht es bei der bedingten Entlassung darum, dass erst nach Verbüßung eines gewissen Teils der Strafe der übriggeblieben Teil nicht vollstreckt wird. Dieser nicht zu vollstreckende Teil wird wieder unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Wird man also zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt, muss man die Haft zunächst antreten.
Frühestens möglich ist eine solche bedingte Entlassung erst nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, wobei jedoch mindestens ein 3-monatiger Vollzug vorliegen muss. Voraussetzung ist dabei auch, dass anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlugen abgehalten wird (Spezialprävention).
Ausnahmsweise – nämlich, wenn die Tat so schwer ist, dass ein weiterer Vollzug der Strafe notwendig ist, um die Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention) – kann trotz Vorliegen der genannten Voraussetzungen von einer bedingten Entlassung abgesehen werden. Spätestens nach 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe spielen diese generalpräventiven Erwägungen jedoch keine Rolle mehr.
Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, dürfen erst nach fünfzehn Jahren bedingt entlassen werden, sofern anzunehmen ist, dass sie keine weiteren strafbaren Handlung begehen werden.