Um die Verwaltungsbehörden zu entlasten, gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Strafen ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren zu verhängen. Das VStG sieht dafür drei Arten von abgekürzten Strafverfahren vor:
- Strafverfügung:
Wird von einem Gericht, eine Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegtem Geständnis eine Verwaltungsübertretung angezeigt, kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe festsetzen. Das ist auch möglich, wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung festgestellt wird (zB Radarfotos).Rechtsmittel gegen die Strafverfügung ist der Einspruch, welcher innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung erhoben werden kann.
- Anonymverfügung:
Die Anonymverfügung ist im Prinzip eine Strafverfügung gegen einen unbekannten Täter. So kann die Verwaltungsbehörde in bestimmten Fällen von der Ausforschung des Täters absehen und eine Geldstrafe bis zu EUR 365 verhängen. Zuzustellen ist die Anonymverfügung einer Person, von der die Behörde ausgehen kann, dass sie den Täter kennt oder leicht feststellen kann.Ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung ist nicht vorgesehen. Wird sie nicht fristgerecht bezahlt, wird sie gegenstandslos und die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt zu klären bzw. den Täter auszuforschen.
- Organstrafverfügung:
Die Verwaltungsbehörden können besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, für bestimmte Delikte Geldstrafen bis zu EUR 90 zu verhängen, wenn die Verwaltungsübertretung von diesen Organen dienstlich wahrgenommen wurde. Im Unterschied zur Straf- und Anonymverfügung werden Organstrafverfügung also nicht von der Verwaltungsbehörde erlassen.Auch gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Wird die Zahlung des Betrags verweigert, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und das Organ erstattet Anzeige an die Verwaltungsbehörde, welche daraufhin eine Strafverfügung zu erlassen oder das ordentliche Strafverfahren einzuleiten hat.