Sind an einer Verwaltungssache voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt (sogenannte „Massenverfahren“), liegt es im Ermessen der Behörde ein Großverfahren durchzuführen. Sinn hinter derartigen Verfahren ist die Vermeidung von typischen Fehlern, wie etwa mangelhafte Ladungen oder Bescheidzustellungen.
Die Besonderheit des Großverfahrens liegt unter anderem darin, dass die mündliche Verhandlung lediglich durch Edikt kundgemacht werden kann.