Eine Säumnisbeschwerde kann erhoben werden, um das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zu bewegen, wenn die Behörde säumig ist und somit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Wird die Beschwerde erhoben, hat die Behörde drei Monate Zeit den Bescheid nachzuholen. Erst wenn der Bescheid nicht nachgeholt wird, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vorzulegen.
Legitimiert zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist, wer im Verwaltungsverfahren behaupten kann zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein. Eine Säumnisbeschwerde kann auch erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung eingelangt ist. Die Säumnisbeschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen.
Sollte der Fall eintreten, dass auch das Verwaltungsgericht säumig ist, gibt es die Möglichkeit einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen.