Da die Akteneinsicht lediglich eine Verfahrensanordnung darstellt, ist kein Rechtsmittel gegen eine Verweigerung zulässig. Sie kann nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen den in der Sache ergangenen Bescheid angefochten werden. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, erfolgt die Verweigerung allerdings durch Bescheid. Gegen diesen Bescheid gibt es die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.