Gegen Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangen sind, steht als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung offen. Wer Berufungsbehörde ist, hängt von der jeweiligen Gemeindeordnung ab, in den meisten Fällen ist es aber der Gemeinderat. Wichtig ist, dass die Berufung jedoch nicht bei der Berufungsinstanz, sondern schriftlich bei jener Behörde einzubringen ist, die auch den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen ab Verkündung bzw. Zustellung des Bescheids.
Die Berufung muss jedenfalls enthalten:
- Berufungsgegenstand – also den Bescheid gegen den sie sich richtet
- Berufungsantrag (zB Aufhebung des Bescheids)
- Berufungsgründe (zB Verfahrensmängel)
Wird die Berufung rechtzeitig eingebracht und ist sie zulässig, wird die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheids aufgeschoben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Vollstreckbarkeit aus besonderen Gründen ausgeschlossen wurde.