Hat man fälschlicherweise keine Parteistellung erhalten, ist man sogenannte „übergangene Partei“. Als solche verliert man natürlich nicht die Parteistellung, sondern hat verschiedene Möglichkeiten diese geltend zu machen:
- Erhebung eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung
- Erhebung eines Antrags auf Bescheidzustellung und anschließende Beschwerde- bzw. Berufungserhebung
- Ist der Bescheid der übergangenen Partei zwar nicht zugestellt, aber inhaltlich bekannt, kann sie Berufung bzw. Beschwerde erheben. Durch die bloße Kenntnis ohne Zustellung wird die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.
- Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn ein solcher vorgesehen ist