Die mündliche Verhandlung dient dazu, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Einwendungen – also die Behauptung, dass durch das Vorhaben ein subjektives öffentliches Rechts verletzt wird (zB Geruchsbelästigung bei Betriebsanlagen) – geltend zu machen. Diese Einwendungen müssen allerdings rechtzeitig erhoben werden. Rechtzeitig bedeutet, dass sie spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden einlagen oder während der Verhandlung mündlich vorgebracht werden.
Die Rechtzeitigkeit ist insbesondere deshalb wichtig, weil andernfalls die Parteistellung verloren geht – man spricht hier auch von Präklusion. Voraussetzung für den Verlust der Parteistellung ist allerdings die ordnungsgemäße Ladung. Wurde eine Partei also nicht persönlich verständigt oder hat keine doppelte Kundmachung stattgefunden, können die Präklusionsfolgen nicht eintreten.