Aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (siehe oben) ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörden bei allen Mängeln unverzüglich eine Behebung der Mängel zu veranlassen haben. Im Rahmen dieses Verbesserungsauftrags muss es für die Partei erkennbar sein, dass die nicht fristgerechte Behebung zur Zurückweisung des Antrags führt.