Hat eine unzuständige Behörde entschieden, liegt ein Mangel vor, welcher mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Ob eine Behörde überhaupt zur Entscheidung zuständig ist, ist von ihr in jeder Verfahrensalge von Amts wegen zu prüfen. Hält sie sich für unzuständig, ist der Antragsteller grundsätzlich an die zuständige Behörde zu verweisen bzw. das Anbringen selbst an diese weiterzuleiten. Nur in einigen wenigen Fällen ist das Anbringen zurückzuweisen.
Das passiert, wenn:
- der Antragssteller auf der Zuständigkeit beharrt;
- es keine zuständige Behörde gibt, an die weitergeleitet oder verwiesen werden könnte;
- Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen.
Zu beachten ist, dass im Falle einer Weiterleitung das Risiko beim Antragsteller liegt – die Gefahr einer Fristenversäumnis liegt also allein bei diesem. Dabei darf die Weiterleitung von der Behörde natürlich nicht grundlos hinausgezögert werden.