Grundsätzlich ist der Ladung Folge zu leisten, außer man ist aufgrund von Krankheit, Behinderung oder sonstiger begründeter Hindernisse nicht dazu in der Lage – in diesen Fällen braucht es nicht einmal eine Entschuldigung. Auch urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderungen können ein Hindernis darstellen, wenn die Verhinderung nicht durch zumutbare Aufwendungen hätten beseitigt werden können.
Zwar kann eine einfache Ladung zwar nicht zwangsweise durchgesetzt werden, jedoch kann das Nichterscheinen dennoch nachteilige Folgen entfalten. So kann zB ein Zeuge der nicht erscheint, zur Tragung der verursachten Kosten verpflichtet werden.
Bei ungerechtfertigter Nichtbefolgung eines Ladungsbescheids können die im Bescheid angedrohten Zwangsmittel verhängt werden. So kommen als Zwangsstrafen etwa Geldstrafen bis zu EUR 726 oder Haftstrafen bis zu vier Wochen in Betracht. Auch eine zwangsweise Vorführung ist möglich.