Es liegt selbstverständlich in der Natur der Sache, dass eine (oft unerwartete) Festnahme ein Schock ist. Am wichtigsten ist es, in dieser Situation Ruhe zu bewahren und sich seiner rechtlichen Möglichkeiten bewusst zu sein.
Folgendes sollten Sie beachten:
- Rechtsanwalt und Angehörige kontaktieren
Auch wenn es nicht zwingend vorgesehen ist, sollten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Ein erfahrener Rechtsanwalt weiß mit einer solchen Situationen umzugehen und kann Ihnen aufgrund seiner Erfahrung helfen die Situation bestmöglich zu überstehen.
Auch ist es durchaus empfehlenswert Angehörige zu kontaktieren, da die Anhaltung über einen längeren Zeitraum andauern kann (siehe oben).
- Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch
Als Festgenommener sind sie Beschuldigter und genießen damit auch das Recht sich zum Vorwurf nicht äußern zu müssen. Als Beschuldigter sind Sie nämlich nicht verpflichtet am Verfahren mitzuwirken. Es ist zwar nachvollziehbar, dass man in einer derartigen Stresssituation etwaige Vorwürfe klarstellen möchte bzw. den Drang hat sich zu rechtfertigen, jedoch führt dies oft zu unüberlegten Aussagen, welche im schlimmsten Fall negativ ausgelegt werden können und im späteren Hauptverfahren schwer zu relativieren sind.
Das Schweigerecht sollte insbesondere dann beachtet werden, wenn kein Rechtsanwalt zugegen ist.
- Sprechen Sie Ihre Aussagen bzw. die weitere Vorgehensweise mit Ihrem Rechtsanwalt ab
Sollten Sie aussagen wollen, sprechen Sie den Inhalt der Aussage vorher mit ihrem Strafverteidiger ab. Dieser weiß genau, wann Sie sich in welcher Form äußern sollten.
- Wehren Sie sich nicht bzw. seien Sie kooperativ:
Zwar ist eine Festnahme eine Ausnahmesituation, jedoch sollten Sie keinesfalls die Fassung verlieren und körperliche Gewalt gegen Polizisten anwenden oder sich physisch gegen die Festnahme zur Wehr setzen. Generell sollten sie mit den Polizeibeamten kooperieren, sofern dies für Sie nicht nachteilig ist. Sie sollen sich natürlich nicht zu einer Aussage drängen lassen oder auf ihren Verteidiger verzichten.
- Rechtsbelehrung
Beschuldigten kommen im Verfahren mehrere Rechte zu (siehe oben). Über diese Rechte müssen Sie belehrt werden. Es ist ratsam, die einem durch die österreichische Rechtsordnung gewährten Verfahrensrechte auch auszuüben. Diese dienen der Sicherung eines fairen Verfahrens und sollten auch in Anspruch genommen werden.
- Unterschrift des Vernehmungsprotokolls:
Beschuldigteneinvernahmen sind, wie auch jede andere Art der Beweisaufnahme, zu protokollieren. Das Vernehmungsprotokoll ist in Vollschrift zu übertragen und anschließend dem Vernommenen vorzulegen. Das Protokoll muss grundsätzlich die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Lesen Sie sich also den Inhalt genau durch und unterschreiben Sie nicht überhastet.
Sie sind berechtigt Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen, wenn Sie der Meinung sind, dass das Protokoll ihre Aussage nicht wahrheitsgetreu widerspiegelt. Geringfügige Änderungen können direkt im Protokoll vorgenommen werden. Geht es um erheblich Zusätze oder Einwendungen, sind diese in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterzeichnen. Wird eine Berichtigung auf Ihr Verlangen nicht durchgeführt, haben Sie das Recht dem Protokoll eine Stellungnahem beizugeben. Verlangen Sie außerdem jedenfalls auch eine Kopie des Vernehmungsprotokolls.
Im Falle einer Verweigerung der Unterschrift, werden die Verweigerungsumstände im Protokoll vermerkt.