Beim Streitwert handelt es sich um den Wert der Streitsache, welcher für jeden geltend gemachten Anspruch anzugeben ist. Der Streitwert ist im Hinblick auf das Verfahren von großer Bedeutung. So hat er Einfluss auf die Zuständigkeit des Gerichts und deren Besetzung, die Berechnung der Prozesskosten, die Anwaltspflicht sowie für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und des Mahnverfahrens.
Der Streitwert ist insbesondere im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit von Bedeutung, welche festgelegt, ob das Verfahren vor dem Landesgericht oder am Bezirksgericht zu führen ist. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst die Eigenzuständigkeit – also jene Angelegenheiten, die das Gesetz automatisch und ohne Rücksicht auf den Streitgegenstand dem Bezirksgericht oder dem Landesgericht zuordnet. Subsidiär richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Wert des Anspruchs – dem Streitwert.
Für die Berechnung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgeblich. Wird dabei nur eine einmalige Geldsumme eingeklagt, stellt diese auch gleichzeitig den Streitwert dar, wobei mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Wird auf eine wiederkehrende Geldleistung geklagt (zB lebenslang, fünf Jahre usw.) wird die Jahresleistung mit einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Wert multipliziert – das kann etwa das 20-fache oder das 10-fache des Jahreswertes sein (vgl. § 58 JN). Wird nicht auf eine Geldleistung geklagt, erfolgt die Berechnung entweder durch gesetzliche Regelung oder indem der Kläger eine (grds. bindende) Bewertung vornimmt.