Das Verwaltungsstrafrecht ist der Teil des Strafrechts, welcher von Verwaltungsbehörden vollzogen wird. Die einzelnen Verwaltungsstrafbestände sind dabei in den jeweiligen Materiengesetzen geregelt (zB § 366 Abs 1 Z 1 GewO – Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung).
Das VStG enthält die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts sowie die Bestimmungen der Behördenzuständigkeit und dem bei der Verhängung von Strafen einzuhaltende Verfahren. Soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt, gilt das AVG, mit Ausnahme einiger Paragrafen, auch für das VStG.