Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Aktiv- und Passivlegitimation. Das ist einerseits das Vorhandensein eines bestimmten Anspruchs des Klägers (und nicht irgendeiner anderen Person) gegen den Beklagten, und anderseits das Bestehen einer Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger (und nicht gegenüber irgendeiner anderen Person). Liegt eine derartige Legitimation gar nicht vor, hat das Gericht die Klage als unbegründet abzuweisen.
Abweichend davon kann es aber auch sein, dass zwar eine bestimmte Person gemeint ist, diese aber in der Klage falsch bezeichnet wird. Diese fehlerhafte Parteibezeichnung kann berichtigt werden und ein derartiger Mangel führt nicht zur Abweisung der Klage.