FAQ

Welche Behörden sind im Verwaltungsverfahren zuständig?

Die Zuständigkeit ist die Ermächtigung der Behörde bestimmte Rechtsakte zu setzen. Dabei darf jede Behörde allerdings nur in dem vom einfachen Gesetzgeber festgelegten Zuständigkeitsbereich handeln. Demnach hat also jede Verfahrenspartei das Recht darauf, dass die zuständige Behörde die Angelegenheit behandelt – man spricht hier auch vom Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung.

 

Nimmt eine Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gar nicht zukommt oder lehnt sie eine ihr zukommende Zuständigkeit zu Unrecht ab und verweigert somit eine Sachentscheidung, ist auch das verfassungsgesetzlich gewährleistet Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG verletzt – demnach darf nämlich niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

 

Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Behörden gibt es im Wesentlichen folgende Abgrenzungen:

 

  • sachliche Zuständigkeit:
    Die sachliche Zuständigkeit ist die Befugnis der Verwaltungsbehörde, in bestimmten Angelegenheiten Vollziehungsakte zu setzen und umfasst somit ihren Aufgabenbereich. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Kompetenz zur Festlegung der Zuständigkeit beim Materiengesetzgeber liegt (Anm.: Materiengesetze sind Gesetze, die bestimmte Bereiche regeln; zB GewO, SPG, FPG). So sieht etwa die GewO grundsätzlich eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde vor (vgl. § 333 GewO), wohingegen das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in der Regel die Landespolizeidirektion für sachlich zuständig erklärt (vgl. § 5 SPG).

    Nur für den Fall, dass der Materiengesetzgeber die Zuständigkeit nicht geregelt hat, gelten subsidiär die Bestimmungen des AVG, wonach grundsätzlich eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde besteht.

 

  • örtliche Zuständigkeit:
    Bei der Ausübung der sachlichen Zuständigkeit sind die Behörden räumlich auf den örtlichen Wirkungsbereich beschränkt. Auch die örtliche Zuständigkeit ist primär vom Materiengesetzgeber zu regeln. Tut er dies nicht, wird sie wiederum durch das AVG geregelt, welches dabei unterscheidet, um welche Sache es geht (zB unbewegliches Gut, Betrieb eines Unternehmens).

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