Zu nennen sind hier insbesondere:
- EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen):
Das EGVG bestimmt, welche Verwaltungsorgane die Verwaltungsverfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten anzuwenden haben. Daneben werden einige Begriffe des Verwaltungsverfahrensrechts definiert (zB Behörden, Verwaltungsübertretungen).
- AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz):
Das AVG regelt insbesondere allgemeine Fragen (zB Behördenzuständigkeiten, Parteistellung, Fristen) und den Gang des Verwaltungsverfahrens (zB Rechtsmittelverfahren, Bescheiderlassungsverfahren).
- VStG (Verwaltungsstrafgesetz):
Neben einigen allgemeinen Definitionen enthält das VStG vor allem die Gestaltung des Verwaltungsstrafverfahrens und Bestimmungen über die Vollstreckung der Strafe.
- VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):
Das VwGVG regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts und ist somit die maßgebliche Verfahrensordnung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
- VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz):
Das VVG regelt die Vollstreckung der Entscheidung der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sowie die Erlassung einstweiliger Verfügungen. Eine Ausnahme bildet hier wieder das Bundesfinanzgericht
Neben diesen fünf Verwaltungsverfahrensgesetzen gibt es auch noch einige Nebengesetze, wobei insbesondere das Zustellgesetz und das E-Government-Gesetz zu erwähnen sind. Ersteres regelt die Zustellung von Schriftstücken, zweiteres die Voraussetzungen, unter denen die elektronische Kommunikation stattfinden kann.