FAQ

Wer ist am Insolvenzverfahren beteiligt?

Die wichtigsten Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren sind:

 

  • Schuldner

 

  • Insolvenzgericht:
    Zuständiges Insolvenzgericht ist der Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht) bzw. in Wien das Handelsgericht Wien. Nur im Falle eines Privatkonkurses ist das Bezirksgericht zuständig. Aufgabe des Insolvenzgerichts, welches immer als Einzelrichter entscheidet, ist die Leitung des Verfahrens sowie die Überwachung der Tätigkeit der andern Insolvenzorgane – das umfasst etwa die Bestätigung des Sanierungsplans, die Entscheidung über Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse oder die Aufhebung, Beendigung oder Einstellung des Verfahrens.

 

  • Insolvenzverwalter:
    Der Insolvenzverwalter wird im Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht bestellt. Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung heißt er Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird er Sanierungsverwalter genannt. Dem Insolvenzverwalter kommt im Verfahren die Hauptrolle zu, da ihm die Durchführung des Verfahrens obliegt und er auch die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger trägt. So umfasst sein Aufgabengebiet etwa die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, die Überprüfung und Überwachung der Fortführung des Unternehmens oder die Ermittlung des Stands der Masse und deren Verteilung.

 

  • Gläubiger:
    Ziel des Verfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger unter Beachtung des Grundsatzes Gläubigergleichbehandlung – das bedeutet, dass allen Gläubiger die gleiche Quote angeboten werden muss. Dabei gibt es verschieden Arten von Gläubigern, deren Stellung von der Art ihrer Forderung abhängt. So spielt die Gläubigerart unter anderem eine Rolle im Hinblick auf eine priorisierte Forderungsbefriedigung. Zu nennen sind hierbei:

    • Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger:
      Aussonderungsgläubiger sind in den meisten Fällen Eigentümer einer Sache, die sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Verfügungsmacht des Schuldners befindet. Die Sache gehört nicht zur Insolvenzmasse und unterliegt somit auch nicht der Gleichbehandlung. Beispiel für einen Aussonderungsgläubiger ist der Miteigentümer in Bezug auf seine Miteigentumsanteil oder der Verleiher.
      Der Absonderungsgläubiger ist ein dinglich gesicherter Gläubiger – umfasst sind hiervon insbesondere Pfandgläubiger. Auch das Absonderungsrecht wird durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Wird er nicht voll befriedigt, kann die Restforderung als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
    • Massegläubiger:
      Masseforderungen sind jene Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzmasse entstehen. Sie sind vorrangig zu behandeln und in voller Höhe zu befriedigen. Zu den Masseforderungen gehören unter anderen die Kosten des Insolvenzverfahrens, Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Kosten für die Erhaltung und Verwaltung der Insolvenzmasse.
    • Insolvenzgläubiger:
      Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner besitzen. Anders als Massegläubiger sind nach dem Verhältnis ihrer Forderungen zur Insolvenzmasse zu befriedigen – eine vollständige Befriedigung gibt es also nicht.
    • Nachrangige und ausgeschlossene Gläubiger:
      Bestimmte Forderungen können nicht oder nur nachrangig geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind etwa Zinsen von Insolvenzforderungen, die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen oder die Kosten, die den Gläubigern aus der Teilnahme am Verfahren entstehen.

 

  • Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung:
    Der Gläubigerausschuss dient der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters. Er ist von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht zu bestellen, wenn dies aufgrund der Eigenart oder dem Umfang des Unternehmens geboten ist. Er besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, wobei ein Mitglied für die Belange der Arbeitnehmer zuständig ist.
    Die Insolvenzgläubiger nehmen als Gesamtheit in der Gläubigerversammlung am Insolvenzverfahren teil. Diese nimmt die gemeinsame Interessen der Insolvenzgläubiger wahr und beaufsichtig den Gläubigerausschuss und den Insolvenzverwalter.

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