Hauptanknüpfungspunkt für das gesetzliche Erbrecht ist zunächst die (Bluts-)Verwandtschaft, wobei kein Unterschied zwischen ehelicher und unehelicher Verwandtschaft besteht. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem sogenannten Parentelensystem, welches die Reihenfolge bestimmt, nach der die Verwandten zur Erbschaft berufen werden. Die jeweiligen Parentele bestehen aus den Stammeltern und ihren Nachkommen – also ihren Kindern, Enkeln usw.
Das Parentelensystem kann durchaus zu komplexen Konstellationen führen, weshalb hier nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen gegeben werden soll. Im Rahmen dieses Systems gibt es folgende Parentele:
- Parentel: Die erste Parentel wird aus den Nachkommen des Verstorbenen gebildet – also seinen Kindern, Enkeln, usw. Sind alle Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls am Leben, wird das Erbe zu gleichen Teilen auf diese aufgeteilt und deren Nachkommen werden von der Erbfolge ausgeschlossen. Fällt ein Kind des Verstorbenen weg, kann es zur Repräsentation durch dessen Nachfahren kommen – der Anteil fällt dann seinen Nachkommen zu gleichen Teilen zu.
- Parentel: Die zweite Parentel umfasst die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Es kommt also insbesondere dann zur Anwendung, wenn der Verstorbene keine Kinder hat. Die Eltern sind zur Hälfte zur Erbfolge berufen, wobei auch hier lebende Eltern wiederum ihre Nachkommen ausschließen und zu gleichen Teilen erben. Fällt ein Elternteil weg, gilt wieder das Prinzip der Repräsentation und die Nachkommen treten an dessen Stelle. Bei Wegfall eines Elternteils ohne Nachkommen, kommt der Anteil dem überlebenden Elternteil zu.
- Parentel: Die dritte Parentel besteht aus den Großeltern und ihren Nachkommen. Dabei kommt eine Hälfte der Verlassenschaft den Großeltern väterlicherseits und die andere Hälfte den Großeltern mütterlicherseits zu. Der Anteil ist dann wiederum zwischen den jeweiligen Großeltern aufzuteilen, womit also jeder ¼ der Verlassenschaft bekommt. Im Falle des Todes eines Großelternteils kommt dessen Anteil zunächst seinen Nachkommen, dann dem überlebenden Großelternteil der gleichen elterlichen Seite und, sofern diese nicht vorhanden sind, den Großelternpaar der anderen Seite zu. Verwandte der Dritten Parentel haben gegenüber einem erbberechtigten Ehegatten oder eingetragene Partner jedoch kein Erbrecht. Ist also ein solcher vorhanden, erhält dieser den gesamten Anteil.
- Parentel: Gibt es weder in der ersten, zweiten oder dritten Parentel Verwandte, fällt das Erbe den Urgroßeltern des Verstorbenen zu jeweils ⅛ zu. Die Nachkommen sind jedoch von der Erbschaft ausgeschlossen – es gibt also ab den Stammeltern der vierten Parentel eine sogenannte Erbrechtsgrenze. Auch die vierte Parentel erhält nichts, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht automatisch jede Parentele erbt. Die Parentelen kommen nämlich nacheinander und niemals gleichzeitig zur Anwendung, womit also die nähere die entferntere Partentele ausschließt. Nur wenn keine Angehörigen der ersten Parentel vorhanden sind, können Personen der zweiten Partentel erben usw.
Neben diesem Parentelensystem hat der Ehegatte ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht. Gibt es einen solchen, werden die Erbteile der Verwandten zu Gunsten des Ehegatten verkürzt. Lebensgefährten sind grundsätzlich nicht erbberechtigt. Sie erben nur dann, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt.