Bei den Verfahrenskosten kann man unterscheiden zwischen:
- Kosten der Beteiligten
- Kosten der Behörde
In Bezug auf die Kosten der Beteiligten gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Kostenselbsttragung, wonach die Beteiligten grundsätzlich die Kosten, die ihnen im Verfahren entstanden sind, selbst tragen müssen. Dieser Grundsatz ist auch unabhängig vom Verfahrensausgang. Es kann zwar in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften Kostenersatz gegenüber anderen Beteiligten vorgesehen werden, allerdings ist das nur selten der Fall (zB Mineralrohstoffgesetz, Wasserrechtsgesetz). In manchen Fällen können einem Beteiligten dennoch bestimmte Kosten für ungerechtfertigtes Nichterscheinen auferlegt werden. Das betrifft zum einen zB Zeugen, die dadurch Kosten verursachen und anderseits den Antragsteller, wenn die Verhandlung aufgrund seines Nichterscheinens vertagt wurde.
Im Hinblick auf die Kosten, die der Behörde für ihre Tätigkeit im Verfahren entstehen, gilt der Grundsatz der amtswegigen Kostentragung, wonach die Kosten von Amts wegen von dem Rechtsträger zu tragen sind, der nach den finanzverfassungsrechtlichen und finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften zur Kostentragung verpflichtet ist. Nur bestimmte Kosten (zB Barauslagen, Verwaltungsabgaben) sind davon ausgenommen.