Wird einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, kann es eine solche auch für einen zwischen ihm und dem Beschuldigten geführten Zivilprozess verlangen, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers erforderlich ist. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht jedenfalls, wenn sich aus der Straftat privatrechtliche Ansprüche, wie etwa Schadenersatzansprüche, ergeben.
Ob die erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung konkret erfüllt sind, ist von der jeweiligen Opferschutzeinrichtung zu beurteilen, die auch die Prozessbegleitung bereitstellt. Dabei unterliegt die Einrichtung der Kontrolle des Bundesministeriums für Justiz. Wird die Gewährung der Prozessbegleitung abgelehnt, kann das Opfer zivilrechtlich auf Gewährung klagen.
Der Anspruch auf die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung auf die mit dem Verfahren zusammenhängenden Belastungen (zB Kontakt mit dem Gericht) und die Begleitung des Opfers zur Verhandlung. Anders als im Strafverfahren gibt es allerdings im Zivilverfahren keine juristische Prozessbegleitung.
Die Prozessbegleitung ist grds. bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000 zu gewähren. Genießt das Opfer jedoch Verfahrenshilfe, erhöht sich dieser Betrag auf EUR 1.400. Nach rechtskräftiger Entscheidung hat das Gericht den Gegner zum Kostensatz gegenüber dem Bund für die aus der Prozessbegleitung entstandenen Beträge zu verpflichten, sofern diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden oder in einem Vergleich übernommen wurden. Verliert das Opfer jedoch den Prozess und werden ihm somit die Prozesskosten auferlegt, trägt das Bundesministerium für Justiz endgültig die Kosten der Prozessbegleitung – das Opfer hat also keinesfalls die eigenen Prozesskosten zu tragen.
Als Prozessbegleiter werden in aller Regel fachkundige Personen, wie etwa Juristen, ausgebildete Psychologen oder Sozialarbeiter tätig. Diese gelten im Verfahren als Vertrauenspersonen und dürfen daher auch dann bei der Verhandlung anwesend sein, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Der Begleiter ist außerdem vom Gericht von allen Verhandlungen und Verhandlungsterminen zu verständigen und hat das Recht, auf Wunsch des Opfers, dieses zu allen Vernehmungen und Verhandlungen zu begleiten.