Die Einleitung des Verfahrens erfolgt grundsätzlich immer von Amts wegen. Die einzige Ausnahme bilden Privatanklagedelikte. Liegt also ein entsprechender Verdacht vor, ist die Behörde verpflichtet ein Verfahren einzuleiten. Die Einleitung erfolgt durch Setzung einer Verfolgungshandlung – darunter versteht man jede Amtshandlung der Verwaltungsbehörde, die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist (zB Ladung, Erlassung einer Strafverfügung).
Zu beachten ist dabei, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie innerhalb der einjährigen Verjährungsfirst keine Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Die Frist beginnt mit Abschluss des strafbaren Verhaltens zu laufen.